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BEIRAT MIT UND FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN

MARZAHN-HELLERSDORF

Geschäftsordnung des Beirats

mit und für Menschen mit Behinderungen Marzahn-Hellersdorf

Zuletzt geändert und beschlossen am: 09.12.2024


Mit Beschluss des Bezirksamts 0065/VI vom 15. März 2022 wurde der Beirat mit und für Menschen mit Behinderungen berufen. Die Grundlage für die Berufung bildet der Paragraf 30 Absatz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes – LGBG.

           

Der Beirat gibt sich diese Geschäftsordnung:

1. Grundlagen und Zielsetzung

2. Mitgliedschaft

3. Inhaltliche Arbeit

4. Organisation des Beirats

5. Geschäftsführung

1. GRUNDLAGEN UND ZIELSETZUNG

Der Beirat mit und für Menschen mit Behinderungen vertritt die Interessen aller im Bezirk Marzahn-Hellersdorf lebenden und arbeitenden Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien.

 

Grundlage für die Arbeit des Beirats ist das Gesetz zur Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) im Land Berlin vom 27. September 2021, zugleich Artikel 1, Gesetz über die Gleichberechtigung von Menschen mit und ohne Behinderungen (Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG), verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Nummer 73, Seite 1167.

 

Der Beirat wirkt in Zusammenarbeit mit der bezirklichen Beauftragten oder dem bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen darauf hin, dass jegliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Bezirk abgebaut und so die partielle gesellschaftliche Ausgrenzung von Menschen mit Behinderungen überwunden wird. In dieser Zielsetzung sollen vor allem die Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen verbessert, die Gleichstellung, Teilhabe und Inklusion gewährleistet werden.


Der Beirat kann Verantwortliche des Bezirksamtes und anderer Institutionen als Gäste einladen. Der Beirat kann auch selbst für Sitzungen in Ausschüssen der Bezirksverordnetenversammlung - BVV und in andere bezirkliche Gremien Vertreterinnen und Vertreter benennen und entsenden.


Der Beirat kann Stellungnahmen zu Anfragen des Bezirksamtes und der Bezirksverordnetenversammlung - BVV abgeben.

2. MITGLIEDSCHAFT

Die Beiratsmitglieder mit Stimmrecht werden auf Vorschlag der bezirklichen Beauftragten oder des bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen durch das Bezirksamt für die Dauer der Wahlperiode der Bezirksverordnetenversammlung (5 Jahre) berufen und  dies in geeigneter Form zur Kenntnis gegeben.


Stimmberechtigte Mitglieder

- sind Bürgerinnen und Bürgern, sowie von den Behindertenorganisationen, Verbänden und Einrichtungen der Behindertenhilfe delegierte Vertreterinnen und Vertreter, die berufen sind und sich für Menschen mit Behinderungen einsetzen.


Gäste mit beratender Stimme

- die bezirkliche Beauftragte oder der bezirkliche Beauftragte für Menschen mit Behinderungen

 

- die behindertenpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der vertretenen Parteien oder Fraktionen (Fraktionsentscheidung) in der Bezirksverordnetenversammlung - BVV


- Vertreterinnen und Vertreter der bezirklichen Teilhabe- und Inklusionsberatung


- Vertreterinnen und Vertreter der bezirklichen Beratungsstelle für Menschen mit Behinderung, Krebs und chronischen Krankheiten.


- weitere Vertreterinnen, Vertreter von Verbänden und Vereinen sowie Privatpersonen


Dem Beirat obliegt das Vorschlagsrecht über neue Mitglieder. Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn die einfache Mehrheit der Beiratsmitglieder für die Aufnahme votiert. Das neue Mitglied muss sich zu den Grundlagen und den Zielsetzungen des Beirates bekennen. Zum Mitglied des Beirates können Personen berufen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Marzahn-Hellersdorf haben.

Die Anzahl der vom Bezirksamt zu berufenden Mitgliedern wird entsprechend Festlegung und Beschlussfassung des Bezirksamts auf derzeit maximal 15 Personen begrenzt.


Die stimmberechtigten Mitglieder verpflichten sich zur Teilnahme an den Sitzungen des Beirats. Kann das namentlich benannte Hauptmitglied nicht teilnehmen, ist eine Vertretung der Organisation zu delegieren.

 

Das Bezirksamt kann auf Vorschlag des Beirats aus wichtigem Grund, zum Beispiel bei nachhaltiger Störung der Beiratsarbeit, Mitglieder nach ihrer Anhörung abberufen. Die Anhörung kann schriftlich erfolgen – in diesem Fall ist eine Frist für die Antwort festzulegen. Bei fehlender Rückmeldung wird der Verzicht vermutet.

 

Eine Abberufung kann ebenfalls aufgrund anhaltender Untätigkeit auf Vorschlag des Beirats erfolgen. Als anhaltende Untätigkeit wird das unentschuldigte Fehlen bei zwei aufeinander folgenden Sitzungen von berufenen Mitgliedern und deren Vertretung angesehen (Ausnahme wichtiger Grund, zum Beispiel bei Erkrankung).

 

Das Ausscheiden aus persönlichen Gründen (Verzicht) ist dem Vorstand des Beirats mitzuteilen, der das Bezirksamt informiert.

 

Beiratsmitglieder haben grundsätzlich jeweils nur eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der Beiratsmitglieder. Die Sitzung des Beirates ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent der stimmberechtigten Beiratsmitglieder anwesend oder online anwesend sind.

3. INHALTLICHE ARBEIT

Der Beirat berät und unterstützt die bezirkliche Beauftragte oder den bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen sowie das Bezirksamt in allen für den Bezirk relevanten behindertenpolitischen Angelegenheiten, vor allem zur Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und deren Teilhabe.

Dies ist im Paragrafen 30 des Berliner Landesgleichberechtigungsgesetz – LGBG geregelt.

Der Beirat sieht sich als unabhängiges Gremium, welches im Bezirk mitarbeitet, aber von der Verwaltung des Bezirksamtes und deren Weisungen unabhängig ist.

 

Der Beirat unterrichtet das Bezirksamt über die bezirkliche Beauftragte oder den bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung von Problemen von Menschen mit Behinderungen im Bezirk und kann eigene Vorschläge und Empfehlungen zu deren Lösung unterbreiten.

Die aus diesen Beratungen resultierenden Beschlüsse werden dem Bezirksamt über die bezirkliche Beauftragte oder den bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderung zur Kenntnis gegeben.


Zu Beginn des jeweiligen Jahres stellt der Beirat einen Arbeitsplan auf, der als Arbeitsgrundlage gilt. Er kann auch in Schwerpunkttätigkeiten definiert sein. Einmal jährlich legt der Vorstand des Beirats eine Übersicht über Aktivitäten des vergangenen Jahres vor.


Der Beirat kann zu unterschiedlichen Problemlagen die Öffentlichkeit informieren sowie öffentlichkeitswirksame Aktionen durchführen, sofern die Notwendigkeit solcher Maßnahmen seitens einer einfachen Mehrheit der Beiratsmitglieder gesehen und unterstützt wird.

4. ORGANISATION DES BEIRATS

Gremien des Beirats:

1) die Vorsitzende oder der Vorsitzende

2) die 1. stellvertretende Vorsitzende oder der 1. stellvertretende Vorsitzender

3) die 2. stellvertretende Vorsitzende oder der 2. stellvertretende Vorsitzender (optional)

4) die Geschäftsführung (die bezirkliche Beauftragte oder der bezirkliche Beauftragte für Menschen mit Behinderungen), zugleich Finanzverantwortlichkeit

5) die Schriftführerin oder den Schriftführer (in der Regel durch das Büro der bezirklichen Beauftragten oder des bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen - bei Vakanz der Stelle durch ein Mitglied des Beirats)

 

Der Beirat tagt in maximal 10 Sitzungen pro Jahr entsprechend den aktuellen Themenplanungen in öffentlicher Sitzung. In der Regel findet die Beiratssitzung jeweils am zweiten Montag jeden Monats unter Einhaltung einer Sommerpause statt.

Aus wichtigem Grund kann eine Beiratssitzung in eine nichtöffentliche Sitzung umgewandelt werden.

Außerordentliche Sitzungen können bei Bedarf von allen stimmberechtigten Mitgliedern angeregt werden. Dabei bedarf es eine Mehrheit der Beiratsmitglieder.

Der Vorstand des Beirats lädt zu den Beiratssitzungen rechtzeitig ein.

 

Die Sitzung wird von dem Vorstand geleitet. Die Leitung der Sitzung kann übertragen werden.

 

Über den Inhalt der Sitzungen, insbesondere über alle Beschlüsse wird ein Protokoll erstellt und durch die Geschäftsführung oder den Vorstand des Beirats allen Beiratsmitgliedern rechtzeitig zur nächsten Sitzung für dessen Bestätigung zugestellt.

5. GESCHÄFTSFÜHRUNG

Mit der Geschäftsführung des Beirats wird das Büro der bezirklichen Beauftragten oder des bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen beauftragt. Das Büro sichert in Einvernehmen mit dem Vorstand den reibungslosen Ablauf sowie die Vor- und Nachbereitung der Sitzungen, regelt die rechtzeitige Zustellung von Einladungen und Informationen und koordiniert bzw. leistet technisch-organisatorische und auf ausdrücklichen Wunsch auch inhaltliche Unterstützung für die Arbeit des Beirats.

 

In Absprache mit dem Vorstand des Beirates kann die Geschäftsführung den Beirat nach außen vertreten sowie die Leitung von Sitzungen übernehmen. Die Geschäftsstelle arbeitet dem Vorstand vor der jeweiligen Sitzung die erforderlichen Materialien zur Tagesordnung zu.

 

Im Briefverkehr zur direkten Außenvertretung des Beirats durch den Vorstand werden entsprechende Briefvorlagen, die vom Beirat befürwortet werden, angewendet.
Für den Fall einer Vakanz der Stelle der bezirklichen Beauftragten oder des bezirklichen Beauftragten für Menschen mit Behinderungen übernimmt der Vorstand des Beirats die Geschäftsführung.

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